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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
1.1 Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen (Angebote, Aufträge) werden ausschließlich mit natürlichen und juristischen Personen geschlossen, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind und unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache gelten für Rechtsgeschäfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sowie andere abweichende Bedingungen, denen DIAMOND MATERIALS nicht schriftlich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
1.3 Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen oder –Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel selbst.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2 Angebot, Angebotsunterlagen, Technische Unterlagen, Annahmen, Nachtragsangebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn DIAMOND MATERIALS Bestellungen des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat.
2.2 Prospekte, Preislisten und Kataloge, verfügbare technische Details in Prospekten und Katalogen sowie auf unserer Internetseite (www.Diamond-Materials.de) sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
2.3 An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.
2.4 Der Besteller ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Besteller davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.
3 Beschaffenheit der Waren oder Leistungen
3.1 Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind.
3.2 Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
4 Preise, Vergütung
4.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk Freiburg, ohne Mehrwertsteuer/ Warenumsatzsteuer und Verpackung, zahlbar ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten (z. B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen) gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis von DIAMOND MATERIALS zurückzuerstatten, falls DIAMOND MATERIALS hierfür leistungspflichtig geworden ist.
4.2 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn:
die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund verlängert wird oder
Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben oder
das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlungen sind gemäß den Bedingungen der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu leisten.
5.2 Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Gutschrift auf unserem Konto. Bei Einreichung von Schecks werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15€ erhoben.
6 Geheimhaltung
6.1 Jede Vertragspartei hat die Fabrikations-, Erfahrungs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, die ihr zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden, strikt geheim zuhalten. Die Vertragsparteien dürfen diese Geheimnisse weder direkt noch indirekt irgendwelchen Dritten mitteilen, noch sie auf irgendeine Weise veröffentlichen oder für andere Zwecke (namentlich für den Nachbau von Maschinen, Anlagen und Komponenten sowie von Teilen derselben) verwenden.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von DIAMOND MATERIALS gelieferten oder verkauften Gegenstände bleiben Eigentum der Firma DIAMOND MATERIALS bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertrag gegen den Kunden/Besteller zustehenden Ansprüche.
7.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die DIAMOND MATERIALS gegenüber Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, beispielsweise aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Vorgenannte Regelung gilt nicht, wenn die Reparaturen oder Ersatzteillieferungen durch die Firma DIAMOND MATERIALS unzumutbar verzögert werden oder fehlgeschlagen sind.
7.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für DIAMOND MATERIALS. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle notwendigen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich durchführen zu lassen.
7.4 Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der Firma DIAMOND MATERIALS dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen, verschenkt und auch nicht Dritten in Besitz gegeben werden. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen sind ohne schriftliche Zustimmung von DIAMOND MATERIALS untersagt. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung oder die Einleitung eines Insolvenzverfahren, wird der Kunde/Besteller den Dritten unverzüglich auf das Eigentum der Firma DIAMOND MATERIALS an der Vorbehaltsware hinweisen und DIAMOND MATERIALS hierüber informieren um die Durchsetzung der Eigentumsrechte der Firma DIAMOND MATERIALS zu ermöglichen.
7.5 Soweit der Vertragspartner der Firma DIAMOND MATERIALS den Kaufgegenstand weiter verarbeitet gilt: Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma DIAMOND MATERIALS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Firma DIAMOND MATERIALS durch Verbindungen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Firma DIAMOND MATERIALS übergeht.
7.6 Der Kunde der Firma DIAMOND MATERIALS ist zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes für eine Dauer des Eigentumsvorbehaltes nur solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.7 Falls der Kunde der Firma DIAMOND MATERIALS in Zahlungsverzug gerät oder seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht erfüllt, hat die Firma DIAMOND MATERIALS das Recht, Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Firma DIAMOND MATERIALS kann den Vertragsgegenstand von Ihrem Vertragspartner herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf zu verwerten.
7.8 Alle Kosten der Rücknahme, der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Vertragspartner der Firma DIAMOND MATERIALS.
7.9 Die Firma DIAMOND MATERIALS verpflicht sich, die ihr zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn der Wert der zu sichernden Forderungen, die noch nicht ausgeglichen sind, um mehr als 10 % mit dem vorgenannten Sicherungsrecht übersichert wird.
8 Lieferfrist
8.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die die Firma DIAMOND MATERIALS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei der Firma DIAMOND MATERIALS, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Sobald der die Lieferung hindernde Umstand nicht mehr besteht, wird der Liefertermin schriftlich neu festgesetzt.
8.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche. Insbesondere hat er kein Recht auf Vertragsrücktritt. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Firma DIAMOND MATERIALS. Dagegen gilt sie im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
8.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet (mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat). Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
9 Gefahrenübergang, Abnahme
9.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma DIAMOND MATERIALS noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Firma DIAMOND MATERIALS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
9.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Firma DIAMOND MATERIALS nicht zu zurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die Firma DIAMOND MATERIALS verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt hat.
9.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
9.4 Die Firma DIAMOND MATERIALS wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese gesondert zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
9.5 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Besteller keine Rechte oder Ansprüche außer der in Ziffer 11 sowie 12 ausdrücklich genannten (Gewährleistung, Haftung für Mängel).
10 Export
10.1 Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Besteller allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Besteller wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.
11 Mängelansprüche, Verjährung
Für Sachmängel der Lieferung leistet die Firma DIAMOND MATERIALS unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt Gewähr:
11.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Firma DIAMOND MATERIALS nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Firma DIAMOND MATERIALS unverzüglich schriftlich zumelden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma DIAMOND MATERIALS.
11.2 Der Besteller hat nicht das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
11.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt DIAMOND MATERIALS - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
11.4 Ein Mangel des Vertragsgegenstandes liegt nicht vor, wenn nachfolgende Bedingungen eingetreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von der Firma DIAMOND MATERIALS zu verantworten sind.
11.5 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Firma DIAMOND MATERIALS für die daraus entstehenden Folgen.
11.6 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren nach einem Jahr seit Anlieferung der Sache.
12 Ausschluss weiterer Haftungen
12.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Firma DIAMOND MATERIALS infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnittes 11.1.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
13 Softwarenutzung
13.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
13.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Firma DIAMOND MATERIALS zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Firma DIAMOND MATERIALS bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
14 Rückgaberecht
14.1 Dem Besteller steht ein vertragliches Rückgaberecht nicht zu. Warenrücksendungen werden ausnahmslos abgelehnt.
15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma DIAMOND MATERIALS und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
15.3 Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma DIAMOND MATERIALS zuständige Gericht. DIAMOND MATERIALS ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
15.4 Die Vertragssprache ist deutsch.
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